FAQ

Nachstehend finden Sie Antworten auf die 10 am häufigsten gestellten Fragen.
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Dann kontaktieren Sie bitte das secretariat@iasregulation.be
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FAQ – Häufig gestellte Fragen

1) WAS KÖNNEN SIE TUN?

  • Kaufen Sie ein exotisches Tier oder eine exotische Pflanze nur, wenn Sie sicher sind, dass deren Haltung gestattet ist.
  • Informieren Sie Ihre regionalen zuständigen Behörden, wenn Sie Haustiere halten, die in der Liste der IGA-Verordnung aufgeführt sind, Sie diese jedoch vor Inkrafttreten der Liste erworben haben. Siehe auch Frage 6.
  • Setzen Sie Ihre exotischen Haustiere niemals in die Umwelt frei und stellen Sie sicher, dass sie nicht aus ihrer Behausung entweichen können.
  • Vermeiden Sie, dass sich exotische Pflanzen über Ihren Garten hinaus ausbreiten.
  • Kaufen Sie einheimische Pflanzen für Ihren Garten, Ihren Teich bzw. Ihr Aquarium.
  • Entsorgen Sie Pflanzen aus Ihrem Aquarium oder Teich niemals in Gräben, Flüssen oder Seen, sondern in Kompostbehältern.
    • Eine Broschüre über die Verwendung und Entsorgung von Wasserpflanzen finden Sie hier
  • Haben Sie exotische Arten in der freien Natur gesehen? Dann melden Sie dies bitte auf einer der folgenden Webseiten:

2) fallen AUCH GEBIETSFREMDE ARTEN, DIE SICH AUFGRUND DES KLIMAWANDELS AUF NATÜRLICHE WEISE ANGESIEDELT HABEN, unter DIESE VERORDNUNG?

Nein. Arten, die aufgrund des Klimawandels in die EU gelangt sind, werden nicht als Exoten angesehen. Sie haben keine ökologischen Grenzen überschritten und kommen nicht in einen völlig neuen Lebensraum. Es handelt sich hierbei um einen natürlichen Anpassungsprozess.

3) WARUM stehen BEKANNTE IGA WIE DER JAPANISCHE STAUDENKNÖTERICH NICHT auf DER LISTE?

Die Liste der für die Union bedenklichen invasiven gebietsfremden Arten ist nicht vollständig und umfasst nicht alle invasiven Arten, die sich in Europa ausbreiten. Manche bekannte IGA stehen nicht auf der Liste, weil es für sie keine Risikobewertung gibt (siehe Registerkarte „Arten“), weil in der Risikobewertung Informationen fehlen, die die Verordnung vorschreibt, oder weil es keine ausreichenden Nachweise dafür gibt, dass die Art die Kriterien für eine Aufnahme erfüllt. Für den Japanischen Staudenknöterich gibt es derzeit keine ausreichenden Nachweise, dass eine Aufnahme in die Unionsliste seine nachteiligen Auswirkungen effektiv und kosteneffizient verhindern, minimieren oder abschwächen würde.

4) WAS GESCHIEHT, WENN EINE INVASIVE GEBIETSFREMDE ART NICHT auf DER EU-LISTE steht?

Jeder Mitgliedstaat entscheidet selbst, ob er gegen eine IGA, die sich auf seinem Gebiet angesiedelt hat, aber auf europäischer Ebene nicht gelistet ist, vorgehen möchte. Außerdem können die Mitgliedstaaten invasive gebietsfremde Arten auf eine nationale Liste setzen und entsprechende Maßnahmen gemäß Artikel 12 der IGA-Verordnung ergreifen. In Belgien ist diese Vorgehensweise in dem Kooperationsabkommen festgelegt.

5) SOLLTE JEDE GEBIETSFREMDE ART BESEITIGT WERDEN?

Nein. Gebietsfremde Arten sind nur bedenklich, wenn sie sich nachteilig auf die biologische Vielfalt, die Ökosystemdienstleistungen und die Wirtschaft auswirken. Nur dann werden sie als invasive gebietsfremde Arten bezeichnet.

Wenn eine Art auf der Liste der für die Union bedenklichen invasiven gebietsfremden Arten steht, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, für die bereits bei ihnen angesiedelten Arten, Ziele für deren Kontrolle zu bestimmen. Zu diesen Kontrollmaßnahmen gehören die Beseitigung, aber auch die Eindämmung (Beschränkung der Art auf ein bestimmtes Gebiet, ungeachtet ihrer Anzahl) oder Kontrolle (Vermehrung verhindern). Oder aber es wird nichts unternommen, sollte es keine (kosten-)effizienten Maßnahmen geben, um die Art zu bekämpfen.

Tritt eine gelistete Art erstmals auf einem Gebiet auf, sollte die Population vollständig und endgültig beseitigt werden.  

6)DARF ICH EXOTIsCHE ARTEN, DIE auf DER LISTE DER IGA-VERORDNUNG stehen, ALS HAUSTIERE HALTEN?

Privatbesitzer von Haustieren, die diese vor Inkrafttreten der Verordnung erworben haben, können ihr Tier bis zu seinem natürlichen Ableben behalten, unter der Voraussetzung, dass es nicht entweichen oder sich fortpflanzen kann. Dabei dürfen Sie Ihr Tier nur transportieren, wenn es um dessen Wohlergehen geht, z. B. für einen Besuch beim Tierarzt, für die Unterbringung in einem Tierheim oder bei einem Umzug.

Sie müssen Ihr Tier nicht kastrieren oder sterilisieren lassen, jedoch sind Sie dafür verantwortlich, dass es sich nicht fortpflanzen kann. Die IGA-Verordnung verlangt keine Lizenz für die Haltung Ihres Haustieres, aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen könnte eine solche Lizenz jedoch erforderlich sein. Bitte informieren Sie sich auf der Webseite der zuständigen Behörden, ob Sie alle gesetzlichen Vorschriften erfüllen.

7) ) WAS KÖNNEN SIE TUN, WENN SIE EINE GELISTETE ART IN FREIER NATUR ENTDECKEN?

Als Bürger können Sie dazu beitragen, eine Ansiedlung gelisteter IGA einzudämmen, indem Sie Ihre Beobachtungen im Überwachungssystem der zuständigen Behörden melden. Fügen Sie falls möglich eine digitale Aufnahme hinzu.

Ihre Beobachtungen können Sie auf folgenden Webseiten mitteilen:

8) SOLLTE BELGIEN GEGEN ARTEN vorGEHEN, DIE bei uns NICHT INVASIV WERDEN KÖNNEN?

Ja. Einige Arten können für Belgien unproblematisch oder gar wirtschaftlich oder kulturell von Nutzen sein, während sie in anderen Gebieten ernsthafte Schäden anrichten. Eine gebietsabhängige Ausnahmeregelung ist keine Option, da einer der Grundpfeiler der Europäischen Union der gemeinsame Markt ist, der einen freien Warenverkehr garantiert.

Die Europäische Union kann bei der Invasivität keine regionalen Besonderheiten berücksichtigen: Wenn eine gebietsfremde Art auf das Gebiet der EU gelangt, kann eine Ausbreitung oder der Transport in andere Mitgliedstaaten und damit in Lebensräume, die sich für eine Ansiedlung eignen, nicht ausgeschlossen werden. Außerdem gibt es in Zeiten des Klimawandels keine Garantie dafür, dass diese Exoten dort, wo sie momentan für die Ökosysteme kein Problem darstellen, nicht doch eines Tages invasiv werden.

9) WERDEN die für die union bedenklichen invasiven gebietsfremden arten GANZ VERBOTEN? WAS GESCHIEHT, WENN EINE Iga IN IHREM URSPRÜNGLICHEN LEBENSRAUM VOM AUSSTERBEN BEDROHT IST? ODER WENN SIE EINEN BESONDEREN MEDIZINISCHEN WERT HAT?

Die IGA-Verordnung sieht einige wenige Ausnahmeregeln vor. Diese Ausnahmen gestatten Einrichtungen die Haltung von bestimmten gelisteten Arten für Ex-situ-Erhaltungen (d. h. Artenerhaltung außerhalb ihrer Herkunftsregion) oder für Forschung oder medizinische Zwecke. Die Einrichtungen können bei den Mitgliedstaaten entsprechende Anträge stellen. Auch andere Verwendungsmöglichkeiten können gestattet werden, jedoch nur in Ausnahmefällen, z. B. aus Gründen eines zwingenden öffentlichen Interesses, das etwa sozialer oder wirtschaftlicher Natur ist. In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass die Art unter kontrollierten Bedingungen gehalten wird.

10) WAS IST MIT KOMMERZIELLEN BESTÄNDEN GELISTETER ARTEN? WIE SIEHT ES MIT TIERHANDLUNGEN UND GARTENCENTERN AUS?

Die Verordnung sieht Übergangsbestimmungen für kommerzielle Bestände vor. Gewerbliche Eigentümer haben 12 Monate Zeit, ihre Bestände abzubauen, z. B. durch den Verkauf gelisteter Arten an nichtgewerbliche Besitzer. Diese können diese Arten bis zu ihrem natürlichen Ableben halten, unter der Voraussetzung, dass sie unter kontrollierten Bedingungen gehalten werden und sichergestellt ist, dass sie nicht entweichen oder sich fortpflanzen können. Nach dieser zwölfmonatigen Übergangsfrist müssen Restbestände entweder zerstört oder in eine Einrichtung gebracht werden, die von den belgischen Behörden für eine Haltung dieser Art anerkannt ist.