INVASIVE GEBIETSFREMDE ARTEN VON UNIONSWEITER BEDEUTUNG

Das zentrale Element der EU-Verordnung Nr. 1143/2014 über invasive gebietsfremde Arten ist die sogenannte Liste „invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung“. Diese dynamische und sich ständig weiterentwickelnde Liste sollte mindestens alle sechs Jahre umfassend aktualisiert werden. Sowohl die Europäische Kommission als auch die Mitgliedstaaten können die Aufnahme weiterer Arten in die Unionsliste vorschlagen, wobei solche Vorschläge auf einer Risikobewertung basieren, bei der unter anderem die Einbringungswege, das Etablierungspotenzial und die Auswirkungen der Arten auf die Artenvielfalt und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen sowie auf die menschliche Gesundheit, die Sicherheit und die Wirtschaft beschrieben werden. Die Risikobewertung wird dann dem Wissenschaftlichen Forumvorgelegt, das aus Vertretern der Wissenschaft, die von den Mitgliedstaaten bestellt werden (in Belgien handelt es sich dabei um einen Experten der Belgischen Biodiversitätsplattform), besteht. Das Wissenschaftliche Forum beurteilt auf Grundlage eines vereinbarten Verfahrens und abgestimmter Standards, ob die Risikobewertung stichhaltig und zweckmäßig ist. Die Vorschläge für die Aufnahme neuer Arten werden anschließend einem IGA-Ausschuss unterbreitet, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und darüber diskutiert, ob die vorgeschlagenen Arten die Kriterien für eine Aufnahme in die Liste gemäß Artikel 4.3 der IGA-Verordnung erfüllen. Jede Aktualisierung der Unionsliste erfordert die Zustimmung des IGA-Ausschusses, der mit qualifizierter Mehrheit entscheidet.

Nähere Einzelheiten zum Verfahren vom Vorschlag bis hin zu einer letztendlichen Aufnahme einer Art in die Liste finden Sie hier.

MASSNAHMEN

Für alle Arten von unionsweiter Bedeutung sieht die Verordnung drei verschiedenen Arten von Maßnahmen vor, die einem hierarchischen Ansatz zur Bekämpfung invasiver gebietsfremder Arten folgen:

  1. Prävention: Unter dem Gesichtspunkt der Kosten und Folgen ist es generell wünschenswerter, einer Einbringung von IGA vorzubeugen, als nachträglich Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, nachdem die Arten einmal nach Europa gelangt sind. Aus diesem Grund ist der erste Pfeiler der Verordnung die Prävention. Dazu zählen Maßnahmen, die sich auf die Wege konzentrieren, auf denen die IGA beabsichtigt oder unbeabsichtigt in die Europäische Union eingebracht werden und sich dort verbreiten. So verbietet die Verordnung beispielsweise den Erwerb und Verkauf, die Verwendung, den Transport, die Aufzucht, die Haltung und die Freisetzungder gelisteten Arten, wobei jedoch unter sehr strengen Voraussetzungen und unter Anwendung eines Genehmigungssystems Ausnahmen gewährt werden können. Daneben verlangt die Verordnung von jedem Mitgliedstaat, dass er eine umfassende Analyse der für ihn relevanten Einbringungs- und Verbreitungswege vornimmt, um die prioritären Pfade Anschließend müssen die Mitgliedstaaten Aktionspläne mit konkreten Maßnahmen für diese Einbringungswege erarbeiten.
  2. Frühwarnsysteme und schnelles Handeln: Der zweite pfeiler der Verordnung legt den Schwerpunkt auf eine Früherkennung und sofortige Beseitigung. Neben den amtlichen Kontrollenzur Entdeckung und Erkennung von IGA von unionsweiter Bedeutung bei ihrer Einbringung in die EU müssen die Mitgliedstaaten ein Überwachungssystem zur Erfassung und Aufzeichnung von Daten über IGA von unionsweiter Bedeutung auf ihrem Gebiet einrichten. Dieses Überwachungssystem muss in der Lage sein, so schnell wie möglich nach Einbringung einer Art deren Auftreten festzustellen. Wird eine IGA von unionsweiter Bedeutung auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats oder in einem Teil dieses Gebiets erstmals erfasst oder tritt eine Art wieder auf, sollten die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten darüber informiert werden. Der betroffene Mitgliedstaat muss zur Beseitigung der Art sofortige Maßnahmen Ausnahmen von dieser Verpflichtung können unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden.
  3. Management von bereits weit verbreiteten Arten: Der letzten Pfeiler der Verordnung befasst sich mit Arten, die in den Mitgliedstaaten bereits angesiedelt und weit verbreitet sind, wobei das Ziel verfolgt wird, deren Auswirkungen auf die Artenvielfalt, menschliche Gesundheit und Wirtschaft so gering wie möglich zu halten. Zu diesem Zweck muss jedes Land Maßnahmen treffen, um die Populationen von auf ihrem Gebiet etablierten Arten zu beseitigen, zu bekämpfen und einzudämmen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten effiziente Maßnahmen ergreifen, um Lebensräume, die durch das Auftreten von IGA geschädigt oder zerstört wurden, wiederherzustellen.

Wünschen Sie weitere Informationen? 

Dann lesen Sie diese von der Europäischen Kommission herausgegebene Broschüre über invasive gebietsfremde Arten.

Den vollständigen Text der EU-Verordnung Nr. 1143/2014 über invasive gebietsfremde Arten können Sie hier abrufen.